Wir bitten um Zustimmung zu folgenden konkreten Änderungen (blau markiert) gegenüber dem neuen Antrag der Verwaltung:
Gefahrenabwehrverordnung
der Stadt Friedberg (Hessen) über die Einschränkungen des Verbrauchs von Trinkwasser
bei Notständen in der Wasserversorgung
Aufgrund der §§ 71, 74, und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I, S.14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedberg (Hessen) in ihrer Sitzung am xxx die folgende Gefahrenabwehr-verordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich, Definition Trinkwasserknappheit bzw. –notstand
(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Friedberg (Hessen)
.
(2) Eine Trinkwasserknappheit oder ein Trinkwassernotstand liegt vor, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn das in den Versorgungsanlagen bereitgestellte Wasser zur Wasserversorgung des Stadtgebietes oder eines Teilgebietes nicht ausreicht. Die Trinkwasserknappheit hat als Alarmstufe das Ziel, durch verordnete Verhaltensänderungen einen drohenden Trinkwassernotstand abzuwenden.
(3) Beginn und Ende einer Trinkwasserknappheit oder des Trinkwassernotstandes sowie der Bereich des Notstandsgebietes werden durch den Magistrat nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Absatz (2) festgestellt. Ziel einer solchen Feststellung ist es, die Versorgungssicherheit langfristig zu gewährleisten. Als Orientierung dient die „Wasserampel“ der OVAG: Bei „Gelb“ ist regelmäßig zu prüfen, ob mindestens eine Trinkwasserknappheit vorliegt. Bei „Rot“ soll umgehend mindestens eine Trinkwasserknappheit festgestellt werden.
(4) Der Trinkwassernotstand bzw. Trinkwasserknappheit endet für das Stadtgebiet von Friedberg (Hessen) auch im Falle eines vom Regierungspräsidium Darmstadt festgestellten überregionalen Wassernotstandes auf Grundlage der „Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Wasserverbrauchs
bei Notständen in der Wasserversorgung im Regierungsbezirk Darmstadt vom 28.06.1993“ in
der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die öffentliche Bekanntmachung dieser Feststellung erfolgt entsprechend der durch die Haupt-
satzung vorgeschriebenen Form. Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntma-
chungsform in Eilfällen wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle
nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch An-
schlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form
unverzüglich nachzuholen.
§ 2 Verbote(1) Während der Trinkwasserknappheit ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu verschwenden, zu speichern und insbesondere für folgende Zwecke zu entnehmen und zu verwenden:
1. für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen, soweit die Bewäs-serung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist (Ab-wehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche erfolgen;
2. für das Bewässern von Rasenflächen;
3. für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen.
Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist;
(21) Während des Trinkwassernotstandes ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungs-
netz zu verschwenden, zu speichern und insbesondere für folgende Zwecke zu entnehmen und
zu verwenden:
1. für das Bewässern öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen, soweit die Bewäs-
serung nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist (Ab-
wehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung zwischen 0610:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche erfolgen;
2. für das Bewässern von Rasenflächen;
3. für das Bewässern von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie
Grün- und Parkanlagen, einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern, soweit
dies nicht zur Abwehr bleibender Schäden an den Anlagen zwingend erforderlich ist
(Abwehrbewässerung).
Eine Abwehrbewässerung zwischen 0610:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche erfolgen.
4. für das Betreiben von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit
nicht ein Wasserkreislauf vorhanden ist, der ein Nachfüllen von Wasser entbehrlich
macht, und dabei hygienische Belange beachtet werden;
5. für das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und be-
trieblichen Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen.
Das Verbot gilt nicht, soweit ein Nachfüllen zur Abwehr von Gefahren für das tierische
oder pflanzliche Leben im Teich notwendig ist;
6. für das Bewässern und Befeuchten von Sportplätzen einschließlich Tennisanlagen,
Golfplätzen und Reitplätzen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Eine Abwehrbewässerung zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr ist unzulässig.
Die Abwehrbewässerung darf maximal zwei Mal je Woche erfolgen.
Bei Sandplätzen (auch Tennissandplätzen) darf auch tagsüber eine höchstens fünfminütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen, soweit dies zur Verhinderung von Staubbildung unumgänglich ist;
7. für das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen
(z.B. bauliche Anlagen, Maschinen), soweit das Abspritzen nicht zur Aufrechterhaltung
des Betriebes (z.B. Vorbereitung von Reparaturarbeiten, Beachtung hygienischer Be-
lange) zwingend erforderlich ist. Das Verbot gilt nicht für die gewerbliche Verwendung
von Dampfstrahlgeräten sowie Hochdruckreinigern;
8. für das Betreiben von Fahrzeugwaschanlagen, sofern nicht durch Kreislaufführung oder sonstige Sparmaßnahmen weniger als 3060 Liter pro Fahrzeug verbraucht werden. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung von Dampfstrahlgeräten und Hochdruckreinigern;
9. für das Waschen von privaten PWK außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen;
10. für das Waschen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließ-
lich Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge), soweit dies nicht aus betrieblichen Grün-
den (z.B. Beachtung hygienischer Belange, Aufrechterhaltung der Verkehrstüchtigkeit)
zwingend geboten ist;
11. für das Kühlen von Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Be-
rieseln oder mittels Durchlaufkühlung. Dies gilt nicht für gewerbliche/industrielle Be-
triebe, wenn die Wasserentnahme und -verwendung zur unmittelbaren Aufrechterhal-
tung des Betriebes aus existentiellen Gründen dringend erforderlich ist oder zur Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend erforderlich ist;
12. für die Beregnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen so-
wie für die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 0610:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Flächen, auf denen ausschließlich wassersparende Tröpfchenbewässerung zum Einsatz kommt, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Sofern organisatorisch möglich soll auch bei einer zulässigen Beregnung die Verdunstung möglichst geringgehalten werden – z. B. durch Beregnen in den Abendstunden.
(32) Soweit eine Verwendung von Wasser nach den Vorgaben der Ziffern 1 und 3 (Abwehrbewäs-
serung) zulässig ist, soll zur Vermeidung einer Überlastung in Spitzenzeiten nach Möglichkeit
Wasser verwendet werden, das nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz entnom-
men wird.
(43) Krankenhäusern, Kur- und Pflegeanstalten, medizinischen Bädern, Untersuchungsstellen und
Forschungseinrichtungen ist die Wasserentnahme und -verwendung in dem für die ordnungs-
gemäße Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Umfang erlaubt.
§ 3 Sonstige Verpflichtungen
Während einer Trinkwasserknappheit oder einesdes Trinkwassernotstandes sind Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen ihrer Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Sie haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann. Insbesondere sind Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernotstandes zu entfernen.
§ 4 SperrzeitenDer Magistrat kann, wenn es zum Wohle der Allgemeinheit notwendig ist, Sperrzeiten anordnen. Wäh-
rend der Sperrzeiten dürfen Außen-Wasserhähne nicht geöffnet werden. Die Bekanntmachung der An-
ordnung von Sperrzeiten erfolgt nach § 1 Abs. 5 dieser Gefahrenabwehrverordnung.
§ 5 Befreiungen
Der Magistrat kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer dringender Umstände von den Verboten dieser Verordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen.
Über solche Befreiungen sind die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von einer Woche formlos zu informieren.
Eine allgemeine Befreiung ist gemäß § 1 Abs. 5 dieser Gefahrenabwehrverordnung bekanntzumachen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 2 Abs. 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz verschwendet oder
speichert;
2. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen verwendet;
3. entgegen § 2 Abs.1 Ziffer 2 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung von Rasenflächen verwendet;
4. entgegen § 2 Abs. 1 Ziffer 3 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum erst-
maligen Befüllen oder Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen
Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen verwendet;15. entgegen § 2 Abs. 21 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz verschwendet oder
speichert;26. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 1 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung öffentlicher oder betrieblicher Grün- und Parkanlagen verwendet;37. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 2 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung von Rasenflächen verwendet;48. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 3 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung von nicht erwerbsmäßig genutzten Gärten und Kleingärten sowie privater Grün-
und Parkanlagen einschließlich Bewässern von Bäumen und Sträuchern nutzt59. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 4 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Betrieb
von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen verwendet;610. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 5 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum erst-
maligen Befüllen oder Nachfüllen von Wasserbecken, privaten und betrieblichen
Schwimmbecken sowie künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen verwendet;711. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 6 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewäs-
serung und Befeuchtung von Sportplätzen einschließlich Tennisanlagen, Golfplätzen
und Reitplätzen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr verwendet oder Sandplätze
(auch Tennissandplätze) tagsüber mehr als fünf Minuten pro Stunde und Platz an der
Oberfläche bewässert;812. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 7 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Ab-
spritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen (z.B. bauli-
che Anlagen, Maschinen) verwendet;913. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 8 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Betrieb
von Fahrzeugwaschanlagen verwendet;1014. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 9 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Wa-
schen von privaten PWK außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen verwendet;1115. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 10 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Wa-
schen von zu betrieblichen Zwecken eingesetzten Fahrzeugen (einschließlich Schie-
nenfahrzeuge und Luftfahrzeuge) verwendet;
1216. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 11 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Küh-
len von Anlagen und Anlageteilen am fließenden Wasserstrahl, durch Berieseln oder
mittels Durchlaufkühlung verwendet;1317. entgegen § 2 Abs. 21 Ziffer 12 Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zum Be-
regnung von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie zur Be-
regnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von Uhr bis 20:00 Uhr verwendet;1418. entgegen § 3 als Benutzer von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen schad-
hafte Stellen an seinen Wasserversorgungsanlagen nicht unverzüglich beseitigt, nicht
die notwendigen Vorkehrungen trifft, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung
eindringen kann oder Schläuche, die an einer Wasserleitung angeschlossen sind, für
die Dauer des Trinkwassernotstandes bzw. der Trinkwasserknappheit nicht entfernt;1519. entgegen § 4 während einer angeordneten Sperrzeit die Außen- und Wasserhähne
nicht geschlossen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhand-
lung geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde gemäß § 77 Abs. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister
der Stadt Friedberg (Hessen) als örtliche Ordnungsbehörde
§ 5 Inkrafttreten / Geltungsdauer(1) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt 10 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Die Gefahrenabwehrverordnung wird hiermit ausgefertigt:
Friedberg (Hessen), ………………
DER MAGISTRAT
der Kreisstadt Friedberg (Hessen)
(Dirk Antkowiak)
Bürgermeister